Der Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung die Vorgartensatzung aufgehoben. Die Rechtsgrundlage hierfür ist nicht mehr im Baugesetzbuch (BauGB) enthalten und daher war die Satzung durch den Stadtrat aufzuheben.
Wie Bauamtsleiter Simon in der Sitzung erläuterte, geht es nun nach den allgemein üblichen Regelungen im Baugesetzbuch. Bauten und Anlagen in Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie nicht den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen oder im unbeplanten Bereich, wenn sie sich nach § 34 BauGB einfügen.
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